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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21.VB-2   

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https://dejure.org/2022,1190
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21.VB-2 (https://dejure.org/2022,1190)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2022 - VerfGH 95/21.VB-2 (https://dejure.org/2022,1190)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - VerfGH 95/21.VB-2 (https://dejure.org/2022,1190)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 55/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21
    Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die Möglichkeit aufzuzeigen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sachlich nicht zu rechtfertigen, sondern objektiv willkürlich ist, das heißt unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 55/21.VB-1, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein zivilgerichtliches Verfahren wegen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21
    Soweit er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht ohnehin lediglich seine Einwendungen aus der Anhörungsrüge wiederholt, ohne sich hinreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Amtsgerichts in dessen Anhörungsrügebeschluss auseinanderzusetzen, wie dies mit dem Vorwurf der Überraschungsentscheidung der Fall ist, zielt sein Vorbringen im Kern lediglich auf die für die Gehörsrüge nicht maßgebliche materielle Rechtsanwendung des Amtsgerichts ab (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, BeckRS 2021, 24221, Rn. 13).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.07.2020 - VerfGH 41/20

    Verfassungsbeschwerde wegen des Aufrechterhaltens der Pflicht des Betroffenen zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21
    Auch das bloße Hineinkopieren verfahrensleitender Schriftsätze und beanstandeter gerichtlicher Entscheidungen in seine Verfassungsbeschwerde, die das Herausfiltern der für die Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung relevanten Umstände dem Verfassungsgerichtshof überlässt, genügt nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - VerfGH 41/20.VB-1, juris, Rn. 3).
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